Krypto-Gewinne versteuern: so funktioniert es in Deutschland
Deutschland behandelt Kryptowährungen anders als Aktien — und meist günstiger. Wer lange genug hält, zahlt gar nichts. Entscheidend sind drei Größen: die Haltedauer, die Freigrenze und die Frage, ob es sich überhaupt um einen Veräußerungsgewinn handelt oder um Einkommen.
Auf einen Blick
- Die Grundregel Nach einem Jahr Haltedauer sind Gewinne steuerfrei (§ 23 EStG) — unabhängig von der Höhe.
- Unter einem Jahr Freigrenze 1.000 € pro Jahr. Darüber wird der gesamte Gewinn mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert.
- Freigrenze ≠ Freibetrag Bei 1.001 € Gewinn sind nicht 1 €, sondern alle 1.001 € steuerpflichtig.
- Reihenfolge FIFO — die zuerst gekauften Coins gelten als zuerst verkauft.
- Einkommen statt Gewinn Staking, Mining, Lending und Airdrops sind Einkommen, nicht Veräußerungsgewinn.
- Seit 2026 DAC8: Krypto-Dienstleister melden Transaktionsdaten automatisch an die Finanzbehörden.
- Verluste Verrechenbar — aber nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Die Einjahresfrist: der wichtigste Hebel
Krypto-Gewinne fallen unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Die Regel dahinter ist simpel: Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als zwölf Monate, ist der Gewinn steuerfrei — egal ob es um 500 oder 50.000 Euro geht.
Die Frist beginnt am Tag nach der Anschaffung. Wer am 15. März 2025 kauft, kann ab dem 16. März 2026 steuerfrei verkaufen. Ein einziger Tag zu früh macht den gesamten Gewinn steuerpflichtig — weshalb sich das Datum vor jedem größeren Verkauf zu prüfen lohnt.
Unter einem Jahr: die Freigrenze von 1.000 Euro
Verkaufst du innerhalb der Frist, greift eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Bleibt die Summe aller privaten Veräußerungsgewinne darunter, zahlst du nichts.
Wie hoch die Steuer dann ausfällt, hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz ab — zwischen 14 und 45 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Einen eigenen «Krypto-Steuersatz» gibt es nicht.
Was als Gewinn zählt — und was als Einkommen
Nicht jeder Krypto-Zufluss ist ein Veräußerungsgewinn. Die Unterscheidung entscheidet darüber, welche Regeln greifen:
| Vorgang | Einordnung | Folge |
|---|---|---|
| Verkauf gegen Euro | Veräußerungsgeschäft | Haltefrist und Freigrenze gelten |
| Tausch Coin gegen Coin | Veräußerung + Anschaffung | Gewinn wird realisiert, neue Frist beginnt |
| Bezahlen mit Krypto | Veräußerungsgeschäft | wie ein Verkauf zu behandeln |
| Staking- und Lending-Erträge | sonstige Einkünfte | im Zuflusszeitpunkt als Einkommen zu versteuern |
| Mining | Einkünfte, ggf. gewerblich | abhängig vom Umfang |
| Airdrops und Forks | Einzelfallbetrachtung | häufig Einkommen im Zuflusszeitpunkt |
FIFO: welche Coins gelten als verkauft
Wer mehrfach nachgekauft hat, braucht eine Reihenfolge. In Deutschland gilt FIFO: Die zuerst angeschafften Coins gelten als zuerst veräußert. Das ist meist günstig, weil die ältesten Bestände am ehesten die Einjahresfrist erfüllen — setzt aber voraus, dass du deine Käufe lückenlos dokumentiert hast, inklusive Wallet-Transfers.
Verluste: verrechenbar, aber nur eingeschränkt
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lassen sich nur mit Gewinnen derselben Art verrechnen — nicht mit dem Gehalt und nicht mit Kapitalerträgen aus Aktien. Bleibt am Jahresende ein Verlust übrig, kann er ins Folgejahr vorgetragen werden. Voraussetzung ist auch hier eine vollständige Transaktionshistorie: Ein Verlust, den du nicht belegen kannst, senkt keine Steuer.
Seit 2026: DAC8 verändert die Ausgangslage
Zum 1. Januar 2026 ist die DAC8-Meldepflicht in Kraft getreten. Krypto-Dienstleister übermitteln Transaktionsdaten ihrer Nutzer automatisch an die Finanzbehörden. Die praktische Konsequenz: Das Finanzamt erfährt künftig auch ohne dein Zutun von Vorgängen, die früher nur du kanntest. Für sauber deklarierte Fälle ändert sich nichts.
Und die angekündigte Reform?
Im April 2026 kündigte Bundesfinanzminister Klingbeil an, Kryptowährungen künftig anders besteuern zu wollen — im Gespräch war unter anderem das Ende der Einjahresfrist. Stand August 2026 gilt § 23 EStG unverändert, ein beschlossenes Gesetz gibt es nicht. Wir halten diese Seite aktuell, sobald sich etwas ändert.
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Häufige Fragen
Muss ich Krypto überhaupt in der Steuererklärung angeben?
Wenn du innerhalb eines Jahres verkauft hast und dabei über der Freigrenze von 1.000 Euro liegst: ja, in der Anlage SO. Auch Einkünfte aus Staking, Mining oder Lending gehören in die Erklärung. Wer ausschließlich länger als ein Jahr gehalten und dann verkauft hat, muss den Gewinn nicht versteuern — die Vorgänge sollten aber dokumentiert bleiben, denn seit 2026 melden Krypto-Dienstleister Daten automatisch an die Finanzbehörden.
Wie viel Steuer zahle ich auf Krypto-Gewinne?
Es gibt keinen festen Krypto-Steuersatz. Fällt der Gewinn in die Einjahresfrist und liegt über der Freigrenze, wird er mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert — je nach Einkommen zwischen 14 und 45 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Zählt der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere?
Ja. In Deutschland gilt ein Tausch — etwa Bitcoin gegen Ethereum — als Veräußerung des einen und Anschaffung des anderen Coins. Für den abgegebenen Coin wird der Gewinn ermittelt, für den erhaltenen beginnt eine neue Haltefrist.
Was passiert mit Verlusten?
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lassen sich nur mit Gewinnen derselben Art verrechnen — nicht mit Arbeitslohn oder Kapitalerträgen. Nicht genutzte Verluste können ins Folgejahr vorgetragen werden. Voraussetzung ist eine vollständige Transaktionshistorie.
Was ändert sich durch DAC8?
Seit dem 1. Januar 2026 sind Krypto-Dienstleister verpflichtet, Transaktionsdaten ihrer Nutzer automatisch an die Finanzbehörden zu übermitteln. Für alle, die korrekt deklarieren, ändert sich nichts — für alle anderen wird das Nichtdeklarieren deutlich riskanter.
Wird die Haltefrist abgeschafft?
Stand August 2026 gilt die Einjahresfrist nach § 23 EStG unverändert. Bundesfinanzminister Klingbeil hat im April 2026 angekündigt, Kryptowährungen künftig anders besteuern zu wollen; ein beschlossenes Gesetz gibt es bislang nicht. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich die Rechtslage ändert.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen — Besteuerung von Kryptowerten — Grundlagen der steuerlichen Behandlung
- § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte — Einjahresfrist und Freigrenze im Gesetzestext
- Finanzverwaltung Baden-Württemberg — Besteuerung von Kryptowährungen — Darstellung der Finanzverwaltung